Originalbezeichnung: Regenabweiser FIX klar Liqui Moly
Einsatzzweck: Der LIQUI-MOLY Fix-Klar Regenabweiser ist speziell für Autoscheiben und Helmvisiere konzipiert und sorgt für optimalen Durchblick bei Nässe.
Vorteile: Mit dem Regenabweiser perlen Regentropfen durch den Fahrtwind schnell ab, was Ihre Sicht verbessert und somit mehr Sicherheit beim Fahren gewährleistet.
Technische Merkmale: Der Regenabweiser ist in einer praktischen Flasche mit 125 ml Inhalt erhältlich.
Kompatibilität: Der Einsatz ist sowohl für alle Autoscheiben als auch für Helmvisiere geeignet.
Pflege- oder Montagehinweise: Um die besten Ergebnisse zu erzielen, tragen Sie den Regenabweiser gleichmäßig auf die entsprechende Oberfläche auf und lassen ihn gut trocknen, um die optimale Wirkung zu entfalten.
Hersteller Nr.: Liqui Moly 1590
EAN: 4100420015908
H225-Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. H319-Verursacht schwere Augenreizung. H336-Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
P101-Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. P102-Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P210-Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.
P261-Einatmen von Dampf oder Aerosol vermeiden. P271-Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden. P280-Augenschutz tragen.
P305+P351+P338-BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
P312-Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM / Arzt anrufen.
P403+P233-An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten. P405-Unter Verschluss aufbewahren.
P501-Inhalt / Behälter einer zugelassenen Entsorgungseinrichtung zuführen.
Das Gemisch enthält keinen vPvB-Stoff (vPvB = very persistent, very bioaccumulative) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung (EG) 1907/2006 (< 0,1 %).
Das Gemisch enthält keinen PBT-Stoff (PBT = persistent, bioaccumulative, toxic) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung (EG) 1907/2006 (< 0,1 %).